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Die Gesundheitliche Versorgungsplanung (GVP) ebenso wie die Beahndlungsvorausplanung BVP basiert auf dem Advance Care Planning  Konzept und ermöglicht eine qualifizierte Ermittlung und Dokumentation von Behandlungsfestlegungen  - (auch) in Form einer Patientenverfügung. Als kassenfinanzierte Leistung gibt es die GVP /BVP auf Grundlage von §132g SGB V bislang nur für gesetzlich Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen  der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Für ambulante oder privathäusliche Bereiche müssen die Kosten von Patienten weiterhin selbst getragen werden. Hier fehlt es bislang noch an gesetzlichen Grundlagen für eine Kassenfinanzierung. 

Advance Care Planning - zu deutsch Behandlung im Voraus Planen -  ist ein wissenschaftliches  Konzept nach klinischen Maßstäben, welches bisherige (klassische) Patientenverfügungen, die in der medizinischen  Behandlungspraxis häufig nicht umsetzbar sind,  vorerst ergänzen und auf lange Sicht auch ersetzen sollen. Das Konzept wurde in der 90iger Jahren in den USA   entwickelt, um dem Patientenwillen in der medizinischen Praxis Rechnung tragen zu können. Es wird bereits in vielen westlichen Ländern erfolgreich eingesetzt. In Deutschland ist diese Form der Behandlungsverfügung noch relativ neu und vielerorts auch gänzlich unbekannt. Sie gewinnt aber durch die medizinische Fachszene in den letzten Jahren zunehmend Verbreitung.

Die Gesundheitliche Versorgungsplanung / Behandlungsvorausplanung umfasst einen mehrstufigen Gesprächsprozess, um eine qualifizierte Ermittlung des Patientenwillens  für verschiedene Krankheitssituationen und  Zustände der Einwilligungsunfähigkeit zu ermöglichen. Die Ermittlung und Dokumentation der Vorausplanung kann nur  von einem speziell dafür ausgebildeten und zertifiziertem Berater/Gesprächsbegleiter und Fachkundigen der Gesundheitsberufe  vorgenommen werden. Auch Ärzte  müssen sich hierfür einer speziellen Schulung unterziehen.

 

 

Festlegungen nach dem BVP Konzept sind auch für Notärzte und Rettungsdienste bindend

Das international standardisierte Konzept ermöglicht es zudem,  Festlegungen für akute Notfälle zu treffen, an die sich auch Notärzte und Rettungssanitäter halten müssen. Dies soll nicht mehr ansprechbaren Patienten in Notfallsituationen vor ungewollten Interventionen und/oder ungewollten weiterführenden intensivmedizinischen Behandlungen wie auch vor ungewollten Krankenhauseinweisungen schützen - sofern ein Patient diese Maßnahmen nicht mehr wünscht.

BIPAP.BERLIN ist DiV BVP zertifizierter Anbieter für die Gesundheitliche Versorgungsplanung / Behandlung im Voraus Planen nach §132g SGB V  und bietet Gesprächsprozesse  sowohl für Leistungsberechtigte in Pflegeeinrichtungen als auch für Patienten im ambulanten und häuslichen Bereich an. BIPAP-Berater, die Gesprächsprozesse zur GVP/BVP durchführen, sind medizinisch ausgebildet, langjährig berufserfahren und verfügen über die speziell dafür erforderliche Qualifikation und Zertifizierung nach den strengen DiV BVP Richtlinien.

BIPAP. BERLIN bietet Pflegeeinrichtungen die Gesundheitliche Versorgungsplanung /Vorausplanung als regionaler externer Dienstleister an, um diese für Patienten und Bewohner in vollstationären Einrichtungen als kassenfinanzierte Leistung zu ermöglichen. Weitere Informationen dazu gibt es HIER

 

 

Auszüge aus der DiV BVP Dokumentation

Die Ärztliche Anordnung für den Notfall - kurz ÄNo - ermöglicht nach dem international standardisierten Konzept der Vorausplanung nun auch Unterlassungsfestlegungen für Notfallsituationen, die nach Abschluss des Gesprächsprozesses als ärztliche Anordnung von einem Arzt bestätigt und unterschrieben werden und somit auch verbindlich für Notärtze und Rettungsdienste sind. Die in der ÄNo getroffenen Festlegungen gelten für alle akuten Notfallsituationen des Patienten unabhängig davon, wo der Notfall eintritt - somit auch dann, wenn sich ein Patient bereits im Krankenhaus befindet.

 

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Gesundheitliche Versorgungsplanung GVP /

Behandlungsvorausplanung BVP

Kosten

>> Angebote (ACP §132g SGB V)  für Pflegeeinrichtungen/Kliniken

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